RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass eine gänzliche oder teilweise Überwälzung der Kosten (näher bezeichneter Gebühren) für ein vom Sohn des Beamten in Kanada aufgenommenes Studium auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit entspricht: Der Sohn ist anlässlich der Übersiedelung seiner Angehörigen nach Kanada (1993) in Österreich zurückgeblieben, oblag hier seinem Studium, der Kontakt zu diesen Angehörigen war bis 1998 nach dem Beschwerdevorbringen auf wenngleich längere Besuchskontakte beschränkt. Er hat das hier fragliche Studium in Kanada erst 1998 aufgenommen (und ist im September 1999 nach Österreich zurückgekehrt). Die Frage der Kausalität ist - nach einem weiten Kausalitätsbegriff im Sinne der Äquivalenztheorie - zwar zu bejahen, weil kein Hinweis dafür besteht, dass der Sohn auch dann diesem Studium an der ausländischen Universität oblegen wäre, wenn sich sein Vater (und damit die weitere Familie) dienstbedingt in einem anderen Staat aufgehalten hätte. Dem Studium in Kanada (das zwar nicht am ausländischen Dienstort selbst erfolgte, aber die Möglichkeit eines engeren Kontaktes zu seinen Angehörigen bot) kam aber für den (1998) schon 24-jährigen Sohn im Sinne einer Intensivierung der Eltern-Kind-Beziehung nicht ein derartiges Gewicht zu, dass ein Ersatz dieser Kosten als "billig" erschiene. Die Bedeutung des Verlustes der gewohnten Umgebung (für den Sohn) infolge der Übersiedlung seiner Angehörigen an den ausländischen Dienstort tritt nach einer derartigen Zeitspanne entscheidend in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060185.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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