RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0069

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §71 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Der Organwalter hätte sich der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlassen müssen, weil er sowohl den Bescheid des Stadtsenates , mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG "abgelehnt" wurde, als auch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag hinsichtlich einer Berufung gegen diesen Bescheid zurückgewiesen wurde, ausgearbeitet und gefertigt hat und dies wegen der besonderen Intensität seiner Beteiligung in beiden Instanzen einen wichtigen Grund für die Annahme gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG darstellt.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060069.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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