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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Organwalter hätte sich der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlassen müssen, weil er sowohl den Bescheid des Stadtsenates , mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG "abgelehnt" wurde, als auch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag hinsichtlich einer Berufung gegen diesen Bescheid zurückgewiesen wurde, ausgearbeitet und gefertigt hat und dies wegen der besonderen Intensität seiner Beteiligung in beiden Instanzen einen wichtigen Grund für die Annahme gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG darstellt.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060069.X01Im RIS seit
01.12.2005