RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauO Wr §4 Abs2 litA;
BauO Wr §4 Abs2 litB;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0192 2005/06/0121 2005/06/0122

Rechtssatz

Bei der Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz durch Bundesstraßenbehörden für den Bau einer Bundesstraße kommt es nicht darauf an, ob der Flächenwidmungsplan der Bundeshauptstadt Wien auf die Trasse der S 1 Bedacht nimmt (diese als Verkehrsband ersichtlich gemacht wird) oder ob nach der Bauordnung für Wien ein Straßenbauvorhaben in einem im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Gebiet ausgewiesenen Bereich zulässig ist, weil es sich um unterschiedliche Vollzugsbereiche handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060191.X02

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten