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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §4 Abs2 litA;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0192 2005/06/0121 2005/06/0122Rechtssatz
Bei der Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz durch Bundesstraßenbehörden für den Bau einer Bundesstraße kommt es nicht darauf an, ob der Flächenwidmungsplan der Bundeshauptstadt Wien auf die Trasse der S 1 Bedacht nimmt (diese als Verkehrsband ersichtlich gemacht wird) oder ob nach der Bauordnung für Wien ein Straßenbauvorhaben in einem im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Gebiet ausgewiesenen Bereich zulässig ist, weil es sich um unterschiedliche Vollzugsbereiche handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060191.X02Im RIS seit
23.11.2005