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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0072Rechtssatz
§ 31 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 spricht ausdrücklich davon, dass die Baubewilligung erlischt, wenn nicht "binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft" mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung "durch drei Jahre" unterbrochen worden ist. Als zusätzliche Voraussetzung für das Erlöschen der Baubewilligung statuiert der Gesetzgeber "und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist". Im Zusammenhang mit den Kriterien des Baubeginnes bzw. der Unterbrechung der Bautätigkeit schreibt der Gesetzgeber somit jeweils die Zeitspanne von drei Jahren ausdrücklich vor, bei der zusätzlichen Voraussetzung, dass auch keine Verlängerung ausgesprochen wurde, führt der Gesetzgeber gerade keine bestimmte Frist für die Entscheidung an. Eine Auslegung des § 31 Vlbg BauG 2001 dahin, dass nicht nur der Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung, sondern auch der Verlängerungsbescheid selbst vor der Dreijahresfrist erlassen worden sein muss, verbietet sich auch im Lichte des Gleichheitssatzes. Es würde dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn es für den Eintritt der Rechtsfolge der Verlängerung darauf ankäme, dass der Verlängerungsbescheid vor Ablauf der für Baubeginn und Unterbrechung der Bautätigkeit statuierten Dreijahresfrist ergeht. Es läge damit bei rechtzeitig gestelltem Antrag allein in der Hand der Behörde durch den von ihr gewählten Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, ob die Rechtsfolge der Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung für einen Antragsteller überhaupt eintreten könnte (Hinweis E VfGH vom 10. Oktober 1985, VfSlg 10620/1985).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060070.X05Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009