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L61308 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
ABGB §509;Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 legt den Kreis der Personen fest, hinsichtlich derer näher dargestellte Verpflichtungen - so auch die der Durchführung amtlich aufgetragener Beseitigungsmaßnahmen - festgelegt wurden. Eine Rangordnung hinsichtlich der Heranziehung dieser Personen ist nicht erkennbar; entscheidend ist die Verfügungsberechtigung über das Grundstück. Der Personenkreis des § 2 Abs. 1 legcit umfasst ausdrücklich auch die Fruchtnießer, die nach § 509 ABGB das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse haben, somit berechtigt sind, über Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 1 Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070108.X01Im RIS seit
14.11.2005