RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0033 E 21. Juni 2005 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Der Umstand, dass die Magistratsabteilung, der der Sachverständige angehört, stadtgestalterische Richtlinien für großflächige Werbeanlagen festgelegt hat und der Sachverständige darauf in seinem Gutachten Bezug genommen hat, führt nicht zwangsläufig dazu, diesen Sachverständigen als befangen zu beurteilen.)

Stammrechtssatz

Der Amtssachverständige ist ein - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter. Er ist der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 795, Anm. 3). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060089.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten