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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0033 E 21. Juni 2005 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Der Umstand, dass die Magistratsabteilung, der der Sachverständige angehört, stadtgestalterische Richtlinien für großflächige Werbeanlagen festgelegt hat und der Sachverständige darauf in seinem Gutachten Bezug genommen hat, führt nicht zwangsläufig dazu, diesen Sachverständigen als befangen zu beurteilen.)Stammrechtssatz
Der Amtssachverständige ist ein - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter. Er ist der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 795, Anm. 3). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060089.X01Im RIS seit
23.11.2005