RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0133 E 20. Februar 2003 RS 1(Hier: Auftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002; Adressat des Behandlungsauftrages hat in der Berufung lediglich bemängelt, dass die Erstbehörde nicht erwähne, ob die Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten enthielten. Ein solches Vorbringen reicht nicht aus, zu belegen, dass in den Fahrzeugen keine Betriebsflüssigkeiten und dergleichen mehr enthalten sind.)

Stammrechtssatz

Soweit ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, so hat bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (Hinweis E 25. März 1999, 99/07/0002). Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (Hinweis E 13. April 2000, 99/07/0155).

Schlagworte

Beweismittel AugenscheinBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070076.X01

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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