RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0024 E 29. Juni 2000 RS 2 (hier nur erster Satz; betreffend eine Maßnahme iSd § 21a Abs 1 und 3 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Ob durch ein Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer iSd

§ 105 Abs 1 lit m WRG zu besorgen ist, hat die Beh in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen. Lässt sich mit den Mitteln des amtswegig geführten Verfahrens eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz genannte Hindernis der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X04

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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