RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0076

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs2;
AWG 2002 §73 Abs1;

Rechtssatz

Ob die (vom Behandlungsauftrag erfassten) Fahrzeuge für den Bf einen Wert darstellen, ist für ihre Abfalleigenschaft ohne Bedeutung, bestimmt doch § 2 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070076.X02

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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