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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litm;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X02Im RIS seit
15.11.2005