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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §50 Abs1 idF 1999/I/071;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Rechtsanwalt voraussichtlich nicht mehr einschlägig straffällig wird, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dieser Rechtsanwalt, hinsichtlich dessen zwei Sachverständige "eine schwerste pathologische Spielsucht" feststellten, zur Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes berufsfähig ist. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr auf nähere Weise zunächst mit den Anforderungen an die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes durch berufskundliche Feststellungen - allenfalls auf Grund eines entsprechenden Gutachtens - befassen müssen (vgl. aus dem Rechtsbereich des Beamten-Dienstrechts etwa die hg. E vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0273, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060092.X02Im RIS seit
01.12.2005