RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 Abs1 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §50 Abs2 Z1 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §50 Abs2 Z3 idF 1999/I/071;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §6 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Rechtsanwalt voraussichtlich nicht mehr einschlägig straffällig wird, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dieser Rechtsanwalt, hinsichtlich dessen zwei Sachverständige "eine schwerste pathologische Spielsucht" feststellten, zur Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes berufsfähig ist. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr auf nähere Weise zunächst mit den Anforderungen an die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes durch berufskundliche Feststellungen - allenfalls auf Grund eines entsprechenden Gutachtens - befassen müssen (vgl. aus dem Rechtsbereich des Beamten-Dienstrechts etwa die hg. E vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0273, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060092.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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