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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0237 E 14. Dezember 2000 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach der auf Grund des § 70 VwGG im Verfahren über Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG hat der VwGH, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belBeh oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen. Auf den Fall eines Verfahrens nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) bezogen bedeutet dies, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn dieser entweder inhaltlich rechtswidrig ist oder wenn die Beh den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat; dies trotz des Umstandes, dass nach § 70 VwGG der § 42 legcit im Verfahren über Amtshaftungssachen nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110223.X03Im RIS seit
25.11.2005