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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0072Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Verlängerung der Baubewilligung kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits im Hinblick auf das Abstellen des § 31 Abs 2 Vlbg BauG 2001 auf die im Gesetz vorgesehenen Versagungsgründe des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht im Sinne der Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 zu (nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 -
Blg. 45/2001 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle (Hrsg.), das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 131, betreffend § 31 Abs. 2 leg. cit., ist das Vorhaben nunmehr bei der Verlängerung auf das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Bindung an den ursprünglichen Baubewilligungsbescheid zu prüfen; der Gesetzgeber stellte in diesem Sinne nicht mehr nur auf die "in der Zwischenzeit" eingetretenen Versagungsgründe ab), darüber hinaus kommt ihnen aber auch ein Mitspracherecht zu den weiteren Kriterien für eine Verlängerung der Baubewilligung (u.a. Baubeginn, Unterbrechung der Bautätigkeit, einzuhaltende Fristen) zu, weil - wie im E vom 13. Dezember 1971, Zl. 1687/71, VwSlg 8134 A/1971, dargelegt - ihre Rechtssphäre durch die Verlängerung unmittelbar berührt wird, als das Außerkrafttreten des Spruches der Behörde über ihre Einwendungen zum ursprünglichen Vorhaben durch eine Verlängerung verhindert wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060070.X02Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009