RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §31 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0072

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Verlängerung der Baubewilligung kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits im Hinblick auf das Abstellen des § 31 Abs 2 Vlbg BauG 2001 auf die im Gesetz vorgesehenen Versagungsgründe des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht im Sinne der Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 zu (nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 -

Blg. 45/2001 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle (Hrsg.), das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 131, betreffend § 31 Abs. 2 leg. cit., ist das Vorhaben nunmehr bei der Verlängerung auf das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Bindung an den ursprünglichen Baubewilligungsbescheid zu prüfen; der Gesetzgeber stellte in diesem Sinne nicht mehr nur auf die "in der Zwischenzeit" eingetretenen Versagungsgründe ab), darüber hinaus kommt ihnen aber auch ein Mitspracherecht zu den weiteren Kriterien für eine Verlängerung der Baubewilligung (u.a. Baubeginn, Unterbrechung der Bautätigkeit, einzuhaltende Fristen) zu, weil - wie im E vom 13. Dezember 1971, Zl. 1687/71, VwSlg 8134 A/1971, dargelegt - ihre Rechtssphäre durch die Verlängerung unmittelbar berührt wird, als das Außerkrafttreten des Spruches der Behörde über ihre Einwendungen zum ursprünglichen Vorhaben durch eine Verlängerung verhindert wird.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060070.X02

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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