RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0045

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
AWG 2002 Anh2;

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 AWG 2002 sieht vor, dass Altstoffe unter anderem solange als Abfälle gelten, bis sie als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Die Verwendung von mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Krainerwand kann nicht die Aufgabe erfüllen, andere Stoffe zu substituieren, da ihr Einsatz für diesen Zweck wegen der von dieser Verwendung ausgehenden Gefahr für die Umwelt gegen das AWG 2002 verstößt und daher unzulässig ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Auch ist kein Ende der Abfalleigenschaft der Eisenbahnschwellen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 durch deren Verwendung zur Errichtung der Krainerwand eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070045.X05

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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