Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0192 2005/06/0121 2005/06/0122Rechtssatz
Im Hinblick auf die in § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehene Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Enteignungsentschädigung das Gericht anzurufen, ist eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Bemessung der zuerkannten Enteignungsentschädigung auch dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Höhe nicht vom Landeshauptmann getroffen wurde, sondern vom Bundesminister als mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde; diese (mangelnde) Kognitionsbefugnis hat gleichermaßen für behauptete Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren zu gelten, welche zu einer unrichtigen Bemessung der Entschädigung geführt haben sollten oder könnten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 87/17/0174).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060191.X01Im RIS seit
23.11.2005