RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0191

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0192 2005/06/0121 2005/06/0122

Rechtssatz

Im Hinblick auf die in § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehene Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Enteignungsentschädigung das Gericht anzurufen, ist eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Bemessung der zuerkannten Enteignungsentschädigung auch dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Höhe nicht vom Landeshauptmann getroffen wurde, sondern vom Bundesminister als mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde; diese (mangelnde) Kognitionsbefugnis hat gleichermaßen für behauptete Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren zu gelten, welche zu einer unrichtigen Bemessung der Entschädigung geführt haben sollten oder könnten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 87/17/0174).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060191.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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