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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §17 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070154.X02Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010