RS Vwgh 2005/10/20 2005/11/0158

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0052 E 28. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 idF der 5. Führerscheingesetznovelle ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen" keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG 1997 zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden iSd § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen. Die Aufforderung, "innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen" bildet, ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für eine Formalentziehung nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 (Hinweis E 13. August 2004, 2004/11/0063). Aus § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 ergibt sich auch keine Grundlage, die Lenkberechtigung "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" zu entziehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110158.X02

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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