RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §59 Abs8;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall beantragte der Bauwerber die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Holzgebäudes in ein "Clubhaus". Der für das betreffende Grundstück geltende Flächenwidmungsplan wurde 1979 erlassen, er sieht für dieses die Widmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" vor. Für die Auslegung des Inhaltes dieser Widmung war angesichts des § 59 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, wonach u.a. § 18 i.d.F. des LGBl. Nr. 39/1996 auch für jene Flächen gilt, die vor dem 1. August 1996 als Freiflächen gewidmet wurden, eben dieser § 18 maßgeblich. Nach diesem für die Auslegung des Flächenwidmungsplanes maßgeblichen § 18 Abs. 3 des Vlbg Raumplanungsgesetzes aus 1996 ist auch der Umbau eines Gebäudes und seine Änderung für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazu gehörenden Wohnräume und Wohngebäude nicht zulässig. Andernfalls könnte die Zielsetzung der Rechtsvorschrift durch bloße Umbauten und Umwidmungen unterlaufen werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060089.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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