RS Vwgh 2005/10/20 2004/11/0223

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §70;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/18/0292 B 30. September 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der VwGH im Grunde des gem § 70 VwGG auch im Verfahren über Beschwerden in Amtshaftungssachen und Organhaftungssachen anzuwendenden § 41 Abs 1 VwGG die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen. Dem hat ein auf § 11 Abs 1 AHG gestützter Antrag insofern Rechnung zu tragen, als das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden darf, widrigenfalls der Antrag gem § 70 VwGG iVm § 34 Abs 1 VwGG zurückgewiesen wird.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110223.X02

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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