TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/24 B76/81

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Veröffentlicht am 24.06.1982
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

KDV 1967 §26a
KFG 1967 §54

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen §54 Abs4 Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung 1967; keine Bedenken gegen §26a

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Sbg. vom 15. Dezember 1980, Z 9.01-16.006/2-1980, wurde über W. S. ua. wegen der Verwaltungsübertretung nach §54 Abs3 lita KFG 1967 in Verbindung mit §26a KDV gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe von zweihundert Schilling, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden Arrest verhängt. Dem Beschwerdeführer fiel zur Last, er habe am 17. Oktober 1979 "an seinem (Kraft-)Fahrzeug ein Zeichen (Plakette mit den Buchstaben CC und der wesentlich kleineren Inschrift Country Club Discothek) angebracht gehabt, das seiner Beschaffenheit und seinem Aussehen (nach) leicht für das Zeichen 'CC' gehalten werden kann."

1.2.1.1. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des W. S. an den VfGH, in der - der Sache nach - nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, und zwar des §26a der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967, BGBl. 399, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides beantragt wird.

1.2.1.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Gesetzmäßigkeit des §26a KDV unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG - sinngemäß zusammengefaßt - ein, diese Verordnungsstelle gehe über §54 Abs4 KFG 1967 insoweit hinaus, als sie auch das "Führen" und "Angebrachtsein" bestimmter Zeichen usw. pönalisiere, obgleich in §54 Abs4 KFG 1967 nur vom "Anbringen" (solcher Gegenstände) die Rede sei; ferner gestatte §54 Abs4 KFG 1967 die Erlassung der dort umschriebenen Verbote lediglich aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, worauf die Verordnung keinen Bezug nehme, sodaß sich das Vorliegen dieser Verordnungserfordernisse nicht feststellen lasse.

1.2.2. Der Landeshauptmann von Sbg. als belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

1.3.1. §54 Abs3a und Abs4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 (KFG), idF der Kraftfahrgesetz-Nov. 1971, BGBl. 285/1971, lautet, und zwar Abs3a:

"Das Zeichen 'CC' (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,

a) die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,

b) die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder

c) die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde."

Abs4: "Das Anbringen anderer als der in den Abs1, 3 und 3a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden."

1.3.2. §26a der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. 399/1967, (KDV 1967) idF der 7. Nov. zur KDV 1967, BGBl. 450/1975, hat folgenden Wortlaut:

"Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß §54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein."

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Das vom Beschwerdeführer zunächst relevierte Verbot des Führens enthält nur der erste Halbsatz des §26a KDV, der ua. die im §54 KFG 1967 beschriebenen Zeichen selbst, nicht aber - wie der angefochtene Bescheid - mit solchen Zeichen verwechselbare Gegenstände betrifft. Dieser Teil der in Rede stehenden Verordnungsstelle, der sich vom zweiten Halbsatz des §26a KDV trennen läßt und für sich allein bestehen kann, wurde daher von der - in der Gegenschrift darauf zutreffend hinweisenden - belangten Behörde im Administrativverfahren gar nicht angewendet; er ist auch vom VfGH im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG nicht anzuwenden und demgemäß nicht präjudiziell iS des Art139 B-VG. Das dieser Verordnungsstelle (und damit dem Begriff des Führens) gewidmete Beschwerdevorbringen mußte unter diesen Umständen als unbeachtlich auf sich beruhen.

2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinen übrigen Einwänden nicht im Recht. Entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung deckt die in §54 Abs4 KFG 1967 gelegene Ermächtigung zur Untersagung des "Anbringens" von Zeichen an gewissen Kraftfahrzeugen auch die hier relevante, im zweiten Halbsatz des §26a KDV getroffene Anordnung, daß diese Zeichen (an Fahrzeugen) nicht "angebracht sein" dürfen. Daß der Begriff des "Anbringens" in §54 Abs4 KFG 1967 nicht bloß die Phase der Befestigung, sondern auch die des Verbleibs des - bereits befestigten - Zeichens (am Fahrzeug) erfaßt, kann nicht zweifelhaft sein: Denn das vom Beschwerdeführer vorgetragene enge Begriffsverständnis (anbringen = befestigen) läßt den (gesetzes-)textlichen Zusammenhang, in den das Wort "anbringen" gestellt ist, außer acht und wäre mit dem Sinngehalt des - mit "Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern" überschriebenen - §54 KFG 1967, der insgesamt nach Wortlaut und Zielrichtung unmißverständlich die Zeichenverwendung hintanzuhalten sucht (s. vor allem §54 Abs3a lita KFG 1967), nicht in Einklang zu bringen, zumal die in §26a KDV aufgenommene Wortfolge "angebracht sein" im Gesetz (§54 Abs3 KFG 1967) selbst gebraucht wird.

Für die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die in Rede stehende Verbotsnorm des §26a KDV (auch) die gemäß §54 Abs4 KFG 1967 zu ihrer Erlassung erforderlichen sicherheitspolizeilichen Gründe angeben und enthalten müsse, findet sich keinerlei rechtliche Grundlage. Daß jedoch derartige, das besagte Verbot rechtfertigende Gründe in der Bedeutung des KFG 1967 hier tatsächlich vorliegen, ergibt sich schon aus dem offenkundigen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Verwendung solcher Tafeln etc., die ihrem Aussehen nach nicht mit - Berufs- und Honorarkonsuln vorbehaltenen - CC-Zeichen verwechselt werden können.

2.1.3. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine derartigen Bedenken.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.3 Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Dabei war nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, weil er eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet hatte (vgl. VfSlg. 8814/1980, 8920/1980).

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B76.1981

Dokumentnummer

JFT_10179376_81B00076_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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