RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §4;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren unzulässig (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 141, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060121.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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