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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren unzulässig (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 141, mwN).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060121.X01Im RIS seit
23.11.2005