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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Baubehörden haben zu Recht im Grunde der §§ 23 Abs. 1 lit. b und lit. h Vlbg BauG 1972 eine Bewilligungspflicht für den Umbau eines bestehenden Holzgebäudes in ein "Clubhaus" angenommen und den Bauantrag gemäß § 31 Abs. 2 Vlbg BauG 1972 abgewiesen, weil es sich um eine wesentliche Änderung und eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks handelt und weil diese der Flächenwidmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" nicht entspricht. Auch § 58 Abs. 1 Vlbg Raumplanungsgesetz 1996 stand dem nicht entgegen, weil das betreffende Gebäude zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1979 nicht als Clubgebäude genutzt worden ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060089.X02Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009