RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 lith;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §18 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §31 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Baubehörden haben zu Recht im Grunde der §§ 23 Abs. 1 lit. b und lit. h Vlbg BauG 1972 eine Bewilligungspflicht für den Umbau eines bestehenden Holzgebäudes in ein "Clubhaus" angenommen und den Bauantrag gemäß § 31 Abs. 2 Vlbg BauG 1972 abgewiesen, weil es sich um eine wesentliche Änderung und eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks handelt und weil diese der Flächenwidmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" nicht entspricht. Auch § 58 Abs. 1 Vlbg Raumplanungsgesetz 1996 stand dem nicht entgegen, weil das betreffende Gebäude zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1979 nicht als Clubgebäude genutzt worden ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060089.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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