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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, der Beginn des Laufes der sechswöchigen Frist des § 67c Abs. 1 AVG sei wegen seiner zwangsweisen Anhaltung im Krankenhaus, zunächst in der geschlossenen Abteilung (danach ebenfalls gegen seinen Willen - in der offenen Abteilung dieses Krankenhauses) gehemmt gewesen und habe frühestens nach seiner Entlassung aus der geschlossenen Anstalt, zu laufen begonnen, ist berechtigt. Durch die zwangsweise Unterbringung und die zwangsweise Anhaltung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses ist der Bf gehindert gewesen, von seinem Beschwerderecht gemäß § 67c Abs. 1 AVG Gebrauch zu machen. (Hier:
Die belBeh hat diese Problematik in ihrer Gegenschrift erkannt und gemeint, im verwaltungsbehördlich zu führenden Maßnahmebeschwerdeverfahren sei nur die Einweisung in die psychiatrische Anstalt als solche zu prüfen, während die Rechtmäßigkeit einer späteren Anhaltung im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der belBeh war, die Rechtzeitigkeit der an sie gerichteten Beschwerde zu prüfen und dabei zu berücksichtigen, dass die erfolgte zwangsweise Unterbringung gemäß §§ 8, 9 UbG iVm der zwangsweisen Anhaltung in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses ein Hindernis iSd § 67c Abs. 1 AVG bestanden hat.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110109.X01Im RIS seit
25.11.2005