RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0029

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs3 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 sieht für Wasserkraftanlagen eine besondere, zu den Bestimmungen der lit. a bis c noch hinzu tretende Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor und stellt dabei auf die "ökologische Funktionsfähigkeit" des Gewässers ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X01

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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