RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0278 E 27. April 2000 VwSlg 15402 A/2000 RS 4(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Das Prozesshindernis der entschiedenen Sache liegt nur dann nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge hätte und der Wortlaut der dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0078, und E 14.3.1995, 94/07/0151).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070112.X01

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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