RS Vwgh 2005/10/20 2005/06/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beschluss des VwGH, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wird, und ein Beschluss des VwGH, mit dem ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde erteilt wird, stellen keine Bescheide dar. (Auch )deshalb kommt keine Beschwerde gegen sie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Betracht (Hinweis auf die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im siebenten Absatz angeführten Beschlüsse des VwGH betreffend die Verfahrenshilfe abweisende Beschlüsse).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060236.X02

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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