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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Beschluss des VwGH, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wird, und ein Beschluss des VwGH, mit dem ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde erteilt wird, stellen keine Bescheide dar. (Auch )deshalb kommt keine Beschwerde gegen sie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Betracht (Hinweis auf die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im siebenten Absatz angeführten Beschlüsse des VwGH betreffend die Verfahrenshilfe abweisende Beschlüsse).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060236.X02Im RIS seit
08.02.2006