RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Orts- und Straßenbild kann - ohne besondere, im Gutachten nachvollziehbar ausgeführte Gründe - nicht auf die Ausgestaltung einer Straßenseite reduziert werden, sondern setzt sich vor allem aus sämtlichen baulichen Anlagen des für die Beurteilung maßgeblichen Bezugsbereiches zusammen, wobei für das Ortsbild auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen udgl. miteinzubeziehen ist (Hinweis E vom 24. März 1969, Zl. 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Verfahrensbestimmungen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060089.X03

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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