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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Orts- und Straßenbild kann - ohne besondere, im Gutachten nachvollziehbar ausgeführte Gründe - nicht auf die Ausgestaltung einer Straßenseite reduziert werden, sondern setzt sich vor allem aus sämtlichen baulichen Anlagen des für die Beurteilung maßgeblichen Bezugsbereiches zusammen, wobei für das Ortsbild auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen udgl. miteinzubeziehen ist (Hinweis E vom 24. März 1969, Zl. 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Verfahrensbestimmungen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060089.X03Im RIS seit
23.11.2005