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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0676 Nov-31981L0851 Art4 Abs4;Rechtssatz
Heil- und Desinfektionsmaßnahmen iSd § 7 Abs 1 BienenSG 1998 können jedenfalls dann nicht als "geeignet" angesehen werden, wenn sie gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen. (Hier: Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung der Behandlung von Bienenvölkern mit dem nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassenen Sulfadimidin-Natrium war somit keine geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahme iSd § 7 Bienenseuchengesetz und damit inhaltlich rechtswidrig. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wenn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Anwendung von Sulfadimidin-Natrium die Richtlinie 90/676/EWG einzubeziehen wäre. Zwar sieht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 90/676/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten trotz des Fehlens eines zugelassenen Arzneimittels ausnahmsweise zulassen können, dass näher genannte Tierarzneimittel von einem Tierarzt verabreicht werden. Es bedarf hier aber keiner weiteren Klärung, ob gegenständlich die in der Richtlinie dafür vorgesehenen Voraussetzungen (siehe lit. a. bis c. dieser Bestimmung) vorlagen, weil diese Ausnahme in der selben Bestimmung der Richtlinie eingeschränkt wird. Wird nämlich das Arzneimittel Tieren verabreicht, deren Erzeugnisse - wie die der Biene - zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, so darf dieses Arzneimittel nur Stoffe enthalten, die in einem für solche Tiere zugelassenen Arzneimittel enthalten sind. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fehlte aber eine solche Zulassung.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110223.X05Im RIS seit
25.11.2005