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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0163Rechtssatz
Den Nachbarn kommt auf die amtswegige Überprüfung von Versagungsgründen gemäß § 28 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 kein Mitspracherecht zu. Nachbarn steht im Verfahren betreffend Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung in Bezug auf die Versagungsgründe gemäß § 28 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als sie dadurch in Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 berührt sein können, wobei derartige Versagungsgründe von ihnen im Verfahren auch entsprechend geltend gemacht werden müssen (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, Zlen. 2004/06/0070, 2004/06/0072).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060162.X01Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009