RS Vwgh 2005/10/20 2004/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §31 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0163

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt auf die amtswegige Überprüfung von Versagungsgründen gemäß § 28 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 kein Mitspracherecht zu. Nachbarn steht im Verfahren betreffend Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung in Bezug auf die Versagungsgründe gemäß § 28 Abs. 3 Vlbg. BauG 2001 nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als sie dadurch in Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 berührt sein können, wobei derartige Versagungsgründe von ihnen im Verfahren auch entsprechend geltend gemacht werden müssen (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, Zlen. 2004/06/0070, 2004/06/0072).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060162.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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