RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol
L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBG 1993 §15 impl;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §13;
UVSG Tir 1990 §2;
UVSG Tir 1990 §7;

Rechtssatz

Fehler in der Begründung des Ernennungsbescheides können einen Schadenersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung dann nicht begründen, wenn der Ernennungsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0188).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X02

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten