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L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Fehler in der Begründung des Ernennungsbescheides können einen Schadenersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung dann nicht begründen, wenn der Ernennungsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0188).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X02Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008