RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 (erster Satz) ArbIG 1993 ist eine zwingende. Lässt die Behörde diese Bestimmung außer Acht (Hinweis E 30. Mai 1997, 97/02/0094), so verkennt sie die Rechtslage. (Hier: Der Bf bringt ua vor, seine Bestrafung sei unzulässig gewesen, weil die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 - erster Satz - (wonach eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst mit einer entsprechenden Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat über die Bestellung rechtswirksam ist) nicht eingehalten worden sei. Damit ist er im Recht: In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belBeh nämlich insoweit aus, diese Bestellung des Bf sei zwar nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitgeteilt worden, doch habe der Bf seiner Bestellung auch schriftlich zugestimmt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020168.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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