Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Beamtin ist, nach Einbringung ihrer Beschwerde, am 11. Jänner 2003 verstorben. Das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beamtin nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben der betroffenen Beamtin keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der Dienstbehörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach der Beamtin oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen. Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beamtin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, VwSlg 13066 A/1989, vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120248.X01Im RIS seit
23.12.2005