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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Es kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Frage, ob dem § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 zuwider gehandelt wurde, auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeug ankommen. Etwa dann, wenn fraglich ist, ob die Überholstrecke, deren Länge ua. von den jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten abhängig ist, im Bereich einer " unübersichtlichen Straßenstelle" gelegen ist oder nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X03Im RIS seit
22.11.2005