RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Frage, ob dem § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 zuwider gehandelt wurde, auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeug ankommen. Etwa dann, wenn fraglich ist, ob die Überholstrecke, deren Länge ua. von den jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten abhängig ist, im Bereich einer " unübersichtlichen Straßenstelle" gelegen ist oder nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X03

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten