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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NGZG 1971 §18e Abs1 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Erwerbs(un)fähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sind sowohl die Frage der an jedem Arbeitstag notwendigen Pausen als auch die der jährlich zu erwartenden Krankenstände (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0147) unter entsprechender Würdigung der unterschiedlichen gutachtlichen Meinungen abzuklären. Regelmäßig ist dabei ab einer prognostizierten Krankenstandsdauer von 7 Wochen jährlich - unter Einschluss allfälliger Kuraufenthalte - von einem Ausschluss des betroffenen Beamten vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120252.X01Im RIS seit
30.11.2005