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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9377/1982Leitsatz
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 27. Oktober 1975, mit der der St. Martiner Almweg für öffentlich erklärt wird; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hüttenberg, pol. Bezirk St. Veit a. d. Glan, faßte in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1975 den Beschluß, den "St. Martiner Almweg" zum "öffentlichen Verbindungsweg" zu erklären. Dieser Beschluß wurde am 4. November 1975 unter dem Titel "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg vom 1975 10 27 mit der der St. Martiner Almweg, führend vom 'Stettner' bis zur St. Martiner Almhütte, für öffentlich erklärt wird." durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht; sein Wortlaut ist im hg. Erk. V35/81 vom 18. März 1982 wiedergegeben.
2. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer von Grundstücken, über die der in §3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg (im folgenden auch: Verordnung) beschriebene Weg verläuft; er ist - wie er anläßlich seiner Einvernahme im sogleich zu erwähnenden Verwaltungsstrafverfahren angab - (auch namens der anderen Miteigentümer) Verwalter der Straße.
3. Mit Straferkenntnis vom 2. Juni 1976 erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan den Beschwerdeführer einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach §63 Abs1 litb des (Ktn.) Straßengesetzes 1971, LGBl. 48, (wiederverlautbart mit Kundmachung der Ktn. Landesregierung LGBl. 33/1978 als "Ktn. Straßengesetz 1978") schuldig, daß er "als Verantwortlicher der Besitzergemeinschaft Pressneralm in der Zeit von November 1975 bis Jänner 1976 den für öffentlich erklärten Verbindungsweg 'St. Martiner Almweg' durch eine Schranke abgesperrt, sohin den Gemeingebrauch dieses Weges behindert" habe; die Behörde verhängte über ihn gemäß §63 Abs1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe. Der Berufung gegen dieses Straferkenntnis gab die Ktn. Landesregierung mit Bescheid vom 22. April 1977 insoweit Folge, als sie die verhängte Geldstrafe sowie den festgesetzten Verfahrenskostenbeitrag herabsetzte; im übrigen blieb das Rechtsmittel erfolglos.
Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsstrafverfahren zu, die Abschrankung vorgenommen zu haben, und vertrat die Auffassung, daß die Verordnung rechtswidrig erlassen worden sei.
4. Gegen den Berufungsbescheid der Ktn. Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH nach Art144 B-VG.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Hüttenberg ein. Mit dem Erk. V35/81 vom 18. März 1982 hob der VfGH die Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. Der VfGH hat erwogen:
1. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, bewirkt die Aufhebung einer Verordnung, daß im Anlaßfall so vorzugehen ist, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (s. zB VfSlg. 7906/1976). Da die Verordnung des Gemeinderates (wie im Erk. V35/81 dargelegt wurde) den Gemeingebrauch am sogenannten St. Martiner Almweg begründete, folgt aus ihrer Aufhebung für die Beurteilung des in der vorliegenden Beschwerdesache angefochtenen Bescheides, daß dieser zu Unrecht von der Annahme bestehenden Gemeingebrauches am St. Martiner Almweg ausging und deshalb mit einem als Gesetzlosigkeit zu wertenden Fehler belastet ist.
Der bekämpfte Bescheid, welcher wegen der Verhängung einer Geldstrafe in ein privates Vermögensrecht des Beschwerdeführers und daher in das ihm verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreift, verletzt sohin iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH dieses Recht und ist in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B159.1977Dokumentnummer
JFT_10179375_77B00159_00