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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit können gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden. Im Beschwerdefall ist die Verfahrenseinleitung unstrittig zunächst über Antrag des Beamten vom 30. Jänner 1996 erfolgt. Dieser durfte daher gemäß § 1 Abs. 1 DVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG seinen Antrag jederzeit - hier mit Anbringen vom 22. Februar 1996 - bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen. Diese Antragsrückziehung im damals eininstanzlichen Einparteienverfahren bewirkte, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte, jedenfalls automatisch das Ende des Verfahrens (vgl. die die Judikatur vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 7 AVG berücksichtigenden Ausführungen von Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 25 zu § 13 AVG; sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X01Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013