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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 108, E. 111 zu § 66 AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 128 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur).
[hier: Sache der erstinstanzlichen Entscheidung war die (freilich unzulässige) Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist hingegen die Feststellung der Höhe des dem Beamten ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses (unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde somit sachlich über mehr entschieden als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120115.X01Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012