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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §48 Abs10 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Gemäß § 48 Abs. 10 GehG 1956 ist auf die Zeit abzustellen, "die für das Erreichen der bisherigen Gehaltsstufe notwendig war". Dabei kann es sich - mag es auch der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringen - nur um jene Zeit handeln, die als Außerordentlicher Universitätsprofessor - wenn auch zum Teil fiktiv - zurückgelegt wurde, zumal eine Abgeltung der als Universitätsassistent zurückgelegten Zeit bereits gemäß § 48 Abs. 8 GehG 1956 erfolgte, indem diese Zeit nach Abzug von vier Jahren in eine solche als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegte Zeit umgewandelt wurde. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gesamte ab dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Zeit für die Einstufung gemäß § 48 Abs. 10 GehG 1956 maßgebend wäre.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120109.X01Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008