RS Vwgh 2005/10/21 2001/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §48 Abs10 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §48 Abs11 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §48 Abs8 idF 1997/I/109;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 48 Abs. 10 GehG 1956 ist auf die Zeit abzustellen, "die für das Erreichen der bisherigen Gehaltsstufe notwendig war". Dabei kann es sich - mag es auch der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringen - nur um jene Zeit handeln, die als Außerordentlicher Universitätsprofessor - wenn auch zum Teil fiktiv - zurückgelegt wurde, zumal eine Abgeltung der als Universitätsassistent zurückgelegten Zeit bereits gemäß § 48 Abs. 8 GehG 1956 erfolgte, indem diese Zeit nach Abzug von vier Jahren in eine solche als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegte Zeit umgewandelt wurde. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gesamte ab dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Zeit für die Einstufung gemäß § 48 Abs. 10 GehG 1956 maßgebend wäre.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120109.X01

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten