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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0006 B 16. März 2005 RS 2Stammrechtssatz
§ 207f BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120293.X01Im RIS seit
23.12.2005