RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0049

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1996/375;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG 1956 konnte der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrages auf rückwirkende Überstellung bzw. auf rückwirkende Zuweisung des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar verletzt sein. Darüber hinaus besteht aber auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf (rückwirkende) Überstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248), noch auf rückwirkende Zuweisung einer Verwendung (vgl. zur Unzulässigkeit rückwirkender Verwendungsänderung allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X01

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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