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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §3 Abs1;Rechtssatz
In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG 1956 konnte der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrages auf rückwirkende Überstellung bzw. auf rückwirkende Zuweisung des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar verletzt sein. Darüber hinaus besteht aber auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf (rückwirkende) Überstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248), noch auf rückwirkende Zuweisung einer Verwendung (vgl. zur Unzulässigkeit rückwirkender Verwendungsänderung allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X01Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010