RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0246

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;

Rechtssatz

Die Regelung des § 4 Abs. 7a (erster Satz) KFG 1967 gilt für einen Transport von Rundholz aus dem Wald nur "bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb" (höchstens jedoch 100 km Luftlinie). Ohne ein solches "Ziel" ist diese Bestimmung sohin nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020246.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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