TE Vfgh Beschluss 1982/6/26 B414/79, B415/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1982
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
Oö GVG 1975 §15
Oö GVG 1975 §16

Leitsatz

Oö. Grundverkehrsgesetz 1975; keine Beschwer des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren bei Genehmigung des Zuschlages an den Meistbietenden (Überbieter); die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Anträge, die Beschwerden dem VwGH abzutreten, werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1.a) Mit dem Bescheid vom 20. April 1978 hat die Bezirksgrundverkehrskommission Mauerkirchen gemäß §15 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, LGBl. 53/1975, festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an der der Beschwerdeführerin (als verpflichteter Partei) gehörenden Liegenschaft EZ 57, KG A., an den Meistbietenden (die Marktgemeinde A.) den Vorschriften der §§4 bis 6 Oö. GVG 1975 nicht widerspricht.

b) Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 26. Juni 1978 nicht Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht erhoben worden.

2. a) Mit dem Bescheid vom 28. Feber 1979 hat die Bezirksgrundverkehrskommission Mauerkirchen "gemäß §15 Abs1 und 3" Oö. GVG festgestellt, daß ein im Versteigerungsverfahren gestelltes Überbot und damit die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 57 KG A. an den Überbieter (§16 Oö. GVG 1975) den Vorschriften der §§4 bis 6 Oö. GVG entspricht.

b) Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Landesgrundverkehrskommission mit dem Bescheid vom 17. Juli 1979 Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.

Der Bescheid war damit begründet, daß das Bezirksgericht Mauerkirchen das gestellte Überbot infolge der Erhöhung des Meistbotes durch den Ersteher (die Marktgemeinde A.) zurückgewiesen habe. Mit dieser Zurückweisung des Überbotes sei die Genehmigung desselben durch die Bezirksgrundverkehrskommission Mauerkirchen gegenstandslos geworden. Die Berufungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung von dem Sachverhalt auszugehen, der sich ihr im Zeitpunkt der Entscheidung darbietet. Da in diesem Zeitpunkt ein rechtswirksames Überbot nicht vorgelegen sei, sei ohne in die Sache einzugehen der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen.

c) Gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 17. Juli 1979 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, unter B414/79 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

3. a) Mit Schreiben vom 27. Juli 1978 stellte die Beschwerdeführerin bei der Landesgrundverkehrskommission den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid der genannten Behörde vom 26. Juni 1978 (I.1.b) abgeschlossenen Verfahrens.

Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 17. Juli 1979 zurückgewiesen.

b) Gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 17. Juli 1979 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, unter B415/79 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch diesen Bescheid im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §15 Abs1 zweiter Satz Oö. GVG 1975 haben in einem Verfahren zur Feststellung, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften der §§4 bis 6 widerspricht, der Meistbietende und die Landwirtschaftskammer für OÖ Parteistellung. Nach §16 Abs1 Oö. GVG 1975 hat unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Überbieter - neben der Landeslandwirtschaftskammer - Parteistellung iS des §8 AVG 1950. Ob in einem nach §15 oder nach §16 Oö. GVG durchzuführenden Verfahren auch dem Verpflichteten Parteistellung zukommt, ist anhand des §8 AVG in Zusammenhang mit der anzuwendenden Vorschrift des Oö. GVG zu überprüfen.

Wie der VfGH in dem (zum - im wesentlichen mit dem Oö. GVG übereinstimmenden - Tir. Grundverkehrsgesetz ergangenen) Erk. VfSlg. 8992/1980 ausgeführt hat, ist Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ("Sache" iS des §8 AVG) im Falle der Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden (Überbieter) eines Zwangsversteigerungsverfahrens (im gegenständlichen Fall gemäß §§15 Abs1 und 16 Abs1 Oö. GVG 1975) die Genehmigung der Erteilung des Zuschlages (des Überbotes) und dessen Verlautbarung (§183 Abs1 und 3 EO) unter dem Gesichtspunkt der - im gegenständlichen Fall nach §4 Abs1 Oö. GVG - maßgeblichen öffentlichen Interessen.

In einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung liegt die Entscheidung, daß der Übertragung bestimmte im Gesetz angeführte Umstände nicht entgegenstehen; mit der Verweigerung der Genehmigung wird aus öffentlich-rechtlichen Gründen untersagt, eine Liegenschaft zu übertragen und diese zu übernehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwSlg. 4916 A/1959, VwGH 25. 4. 1963 Z 610/63, 16. 5. 1963 Z 868/62, sowie 3. 5. 1968 Z 1805, 1806/67) kann ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch die Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden, da das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre gerichtet ist. Bei einer Zwangsversteigerung wird aber die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt, sodaß sich der Verpflichtete somit in derselben rechtlichen Situation befindet, in der er sich befände, wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem GVG geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages (Überbotes) gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Einem Beschwerdeführer mangelt somit bei Genehmigung des Zuschlages (Überbotes) jede Beschwer.

Daraus ergibt sich, daß durch den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission vom 28. Feber 1979 über die Genehmigung des Überbotes (I.2.a) in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen wurde und daß demnach auch durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt werden konnten. Mangels einer Beschwer ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Die Überlegungen nach Z1. gelten sinngemäß auch für die zu B415/79 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juli 1979 (I.3.b), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wurde. Auch diese Beschwerde war mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Die Anträge, die Beschwerden dem VwGH abzutreten, waren abzuweisen, einerseits weil es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen in Angelegenheiten handelt, über die eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG entschieden hat und die daher, da die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, andererseits weil eine Abtretung nach Art144 Abs2 B-VG idF vor dem BVG BGBl. 350/1981 nur für den - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei der Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde in Betracht kommt (vgl. VfGH 11. 6. 1981 B509/81).

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Parteistellung Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B414.1979

Dokumentnummer

JFT_10179374_79B00414_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten