Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, XX. GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (vgl. etwa Lovrek in Fasching2, Rz 29 zu § 237 ZPO, mit weiterem Nachweis der Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X02Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013