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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §86 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Auffassung, es komme nicht darauf an, dass die Dienstalterszulage im Aktivstand schon bezogen wurde, sondern es genüge, dass die erforderliche Zeit (die ab dem Vorrückungsstichtag berechnete Gesamtdienstzeit) abgelaufen ist, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120204.X01Im RIS seit
20.12.2005