RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0020

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol
L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBG 1993 §15 impl;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §13;
UVSG Tir 1990 §2;
UVSG Tir 1990 §7;

Rechtssatz

Die Auswahlentscheidungen hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Maßgeblich für die Beurteilung war die veränderte Aufgabenstellung der unabhängigen Verwaltungssenate und die dem Vorsitzenden des UVS zukommenden besonderen Aufgaben, für die die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht die notwendige fachliche Flexibilität und Kreativität im notwendigen Ausmaß erwarten lasse. Hinsichtlich der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden sah die belangte Behörde beim Mitbewerber Mag. L. eine höhere fachliche Kompetenz und ein höheres Maß an beruflicher und fachlicher Innovationsfreude als gegeben und maß all dem ein höheres Gewicht bei als einer längeren Tätigkeitsdauer der Beschwerdeführerin beim UVS. Soweit die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, der nunmehrige Vorsitzende Dr. P. sei vormals bei einer Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG tätig gewesen, und die verfassungsrechtlichen Unterschiede einer solchen Behörde zu einem unabhängigen Verwaltungssenat hervorhebt, kann sie damit den von der belangten Behörde für Dr. P. als ausschlaggebend erkannten Gründen keinen diskriminierenden Aspekt verleihen. Das weitere Argument der Beschwerde, wonach die Vertretungsregelung des § 7 Tir UVSG 1990 das Kriterium einer langjährigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der vom Vorsitzenden übertragenen Leitungsaufgaben normiere, findet im Gesetz keine Deckung: § 2 leg. cit. regelt die Bestellungserfordernisse der Mitglieder des UVS, ohne auf die Vortätigkeit bei dieser Behörde abzustellen. Auch vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Zahl der von ihr erledigten Akten die Auswahlentscheidungen nicht als unsachlich darzustellen, weil die belangte Behörde nachvollziehbar ihr Augenmerk auf die besondere Aufgabenstellung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden richtete.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X03

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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