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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0223 E 2. Mai 2001 RS 1 Hier mit der Ergänzung: Daraus folgt, dass eine unzureichende Leistung auf dem Gebiet der ärztlichen Tätigkeit für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen. Das Erfordernis nach Z. 21.5 kann nicht durch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ersetzt werden.Stammrechtssatz
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten müssen Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen (Hinweis: E 1.7.1998, Zl. 96/12/0183).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120115.X01Im RIS seit
05.12.2005