RS Vwgh 2005/10/21 2002/12/0115

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §155 Abs5 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z21.5 idF 2001/I/087;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0223 E 2. Mai 2001 RS 1 Hier mit der Ergänzung: Daraus folgt, dass eine unzureichende Leistung auf dem Gebiet der ärztlichen Tätigkeit für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen. Das Erfordernis nach Z. 21.5 kann nicht durch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ersetzt werden.

Stammrechtssatz

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein (Hinweis: E 17.12.1990, Zl. 89/12/0134). Für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten müssen Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen (Hinweis: E 1.7.1998, Zl. 96/12/0183).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120115.X01

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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