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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 gehört zum Tatbestand das Überholen vor und in unübersichtlichen Kurven, ohne daß hiebei die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge maßgebend ist, sodass es zur Annahme des Tatbestandes einer solchen Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw des überholten Fahrzeuges nicht bedarf (Hier überholen einer Zugmaschine mit Anhänger).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X02Im RIS seit
22.11.2005