RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 gehört zum Tatbestand das Überholen vor und in unübersichtlichen Kurven, ohne daß hiebei die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge maßgebend ist, sodass es zur Annahme des Tatbestandes einer solchen Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw des überholten Fahrzeuges nicht bedarf (Hier überholen einer Zugmaschine mit Anhänger).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X02

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten