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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO 1960 ist schon dann vollendet, wenn der Fahrzeuglenker den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährden noch behindern kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X06Im RIS seit
22.11.2005