RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0038

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO 1960 ist schon dann vollendet, wenn der Fahrzeuglenker den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährden noch behindern kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X06

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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