RS Vwgh 2005/10/21 2005/02/0187

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §35;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Aus dem vom Bf gestellten Antrag "auf Entfernung wegen der Verwechslungsgefahr mit einem Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot)" ergibt sich noch kein subjektives Recht iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Ein solches kann weder dem Wortlaut des § 35 StVO 1960, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020187.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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