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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem vom Bf gestellten Antrag "auf Entfernung wegen der Verwechslungsgefahr mit einem Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot)" ergibt sich noch kein subjektives Recht iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Ein solches kann weder dem Wortlaut des § 35 StVO 1960, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020187.X01Im RIS seit
22.12.2005