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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0089 E 21. Mai 2003 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 1992, 92/17/0034, zur Frage der Deutung des Inhaltes von Eingaben im Verfahren nach der NÖ LAO ausgeführt, es sei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann. Allerdings ist für die Beurteilung eines Anbringens nicht dessen allenfalls unrichtige Bezeichnung, sondern sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X08Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010